Designs
“Über Geschmack kann man
streiten – oder auch nicht.”
Werner Mitsch
Werner Mitsch
Auch für zweidimensionale Muster, wie Logos, Grafiken oder Icons kann man einen Designschutz anmelden. Aber auch graphische Symbole und typographische Schriftzeichen können geschützt werden. Ein eingetragenes Design kann in Deutschland und in der Europäischen Union bis zu 25 Jahre aufrechterhalten werden.
Damit das Design oder das Geschmacksmuster geschützt werden kann, muss es neu sein und Eigenart aufweisen. Ein Design oder Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
Eine Geschmacksmusteranmeldung kann für Deutschland am Deutschen Patent- und Markenamt in München eingereicht werden. Das deutsche Geschmacksmuster gewährt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten für eigene Vorbenutzung und Veröffentlichung.
Eine Geschmacksmusteranmeldung für alle 28 Länder der Europäischen Gemeinschaft kann als sogenanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante eingereicht werden. Das europäische Gemeinschafts-Geschmacksmuster gewährt auch eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten für eigene Vorbenutzung und Veröffentlichung.
Ein deutsches eingetragenes Design kann mittels einer Löschungsklage vor einem zuständigen Landgericht gelöscht werden. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auf Antrag beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum für nichtig erklärt werden.
Design, das heißt 3D-Form oder 2D-Muster
Neuheit in der EG, das heißt Muster konnte den Designern in der Gemeinschaft vor der Anmeldung nicht identisch bekannt sein
Eigenart, das heißt der Gesamteindruck des Geschmacksmusters muss sich von dem anderer, vor dem Anmeldetag offenbarten Muster, unterscheiden
Neuheitsschonfrist von 12 Monaten; Schutz auch nach eigener oder missbräuchlicher Veröffentlichung vor dem Anmeldetag möglich
25 Jahre
Abhängig von der Anzahl der Muster, ab 500 € (zzgl. MwSt.) zuzüglich Amtsgebühren
Patentanwalt Schlosser
Telefon 07309 / 42 82 52
E-Mail info@pro-patent.de
auf meiner Seite