Patente 
„Eine gute Idee erkennt man
daran, daß sie geklaut wird.“
Rudi Carell
Rudi Carell
Eine notwendige Voraussetzung für eine Patenterteilung ist die Neuheit der Erfindung. Die Erfindung darf daher vor dem Einreichen einer Patentanmeldung nicht veröffentlicht werden. Das Patentrecht in Deutschland und Europa kennt im Gegensatz zu manch anderen Ländern und im Gegensatz zum deutschen Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht keine Neuheitsschonfrist.
Eine Patentanmeldung wird einem Prüfungsverfahren unterzogen, bei dem der Stand der Technik vor dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag recherchiert wird. Im Prüfungsverfahren kann der Anmelder die Erfindung in Erwiderung auf einen oder mehrere Prüfungsbescheide im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung der Anmeldung durch Ändern der Patentansprüche und ggf. der Beschreibung vom Stand der Technik abgrenzen.
Innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag können Nachanmeldungen in weiteren Ländern unter Wahrung des Zeitranges (Priorität) der ersten Anmeldung eingereicht werden.
Eine Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldetag oder nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Zum Aufrechterhalten der Patentanmeldung und des Patents sind ab dem dritten Patentjahr Jahresgebühren zu zahlen.
Zum Zurückweisen einer Patentanmeldung sind vor einer Patenterteilung Einwendungen Dritter gegen die Patentfähigkeit möglich. Zum Widerruf eines Patents steht nach der Patenterteilung innerhalb der Einspruchsfrist (Deutschland und Europa 9 Monate) das Einspruchverfahren zur Verfügung. Das Patent ist während der gesamten Laufzeit durch ein Nichtigkeitsverfahren angreifbar.
Schutz für:
Voraussetzungen:
maximale Schutzdauer:
Kosten:
Patentanwalt Schlosser
Telefon 07309 / 42 82 52
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