"Über Geschmack kann man streiten - oder auch nicht."
Werner Mitsch
Geschmacksmuster
Das Geschmacksmuster schützt das Design dreidimensionaler Gegenstände, zum Beispiel von Kraftfahrzeugen oder Immobilien. Auch für zweidimensionale Muster, wie Logos, Grafiken oder Icons kann man ein Geschmacksmuster anmelden. Aber auch graphische Symbole und typographische Schriftzeichen können geschützt werden. Ein Geschmacksmuster kann in Deutschland und in der Europäischen Union bis zu 25 Jahre aufrechterhalten werden.
Damit das Design oder das Geschmacksmuster geschützt werden kann, muss es neu sein und Eigenart aufweisen. Ein Design oder Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
Eine Geschmacksmusteranmeldung kann für Deutschland am Deutschen Patent- und Markenamt in München eingereicht werden. Das deutsche Geschmacksmuster gewährt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten für eigene Vorbenutzung und Veröffentlichung.
Eine Geschmacksmusteranmeldung für alle 27 Länder der Europäischen Gemeinschaft kann als sogenanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster am Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante eingereicht werden. Das europäische Gemeinschafts-Geschmacksmuster gewährt auch eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten für eigene Vorbenutzung und Veröffentlichung.
Ein deutsches Geschmacksmuster kann mittels einer Löschungsklage vor einem zuständigen Landgericht gelöscht werden. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auf Antrag beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für nichtig erklärt werden.
Schutz für:
Voraussetzungen:
Besonderheiten:
maximale Schutzdauer:
Kosten: